Grenzabstände für Bäume und Sträucher nach dem Gesetz über das Nachbarrecht für Baden-Württemberg (NRG):

I. Obstgehölze Grenzabstände

1.) Beerenobststräucher und -stämme, Rosen, Ziersträucher  und sonstige gemäß kleine Gehölze; Rebstöcke außerhalb eines Weinberges – § 16 Abs. 1 Nr. 1a
0,50 m
2.) Kernobst- und Steinobstbäume auf schwach und mittelstark wachsenden Unterlagen und andere Gehölze artgemäß ähnlicher Ausdehnung – § 16 Abs. 1 Nr. 2
2,00 m  (innerorts 1,00 m)
3.) Obstbäume, soweit sie nicht in Nr. 2 oder Nr.4 genannt sind  – § 16 Abs. 1 Nr. 3
3,00 m  (innerorts 1,50 m
4.) Obstbäume auf stark wachsenden Unterlagen und veredelteWalnussbäume
– § 16 Abs. 1 Nr. 4b   4,00 m
5.) unveredelte Walnusssämlingsbäume  – § 16 Abs. 1 Nr. 5   8,00 m
6.) Obstspaliere können gepflanzt werden wie Hecken (siehe Ziffer 12.). Gegenüber Grundstücken in der Innerortslage ist mit Spalieren bis zu 1,8 m Höhe kein Abstand und mit höheren Spalieren ein Abstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten.
Anmerkung:
Zu 1.: dürfen nicht höher als 1,80 m werden, es sein denn, dass der Abstand nach Nr. 2 eingehalten wird.
Zu 2.: die Gehölze dürfen die Höhe von 4,0 m nicht überschreiten, es sei denn, dass der Abstand nach Nr. 3 eingehalten wird.

II. Ziersträucher, Laub- und Nadelbäume

Abstände außerhalb geschlossener Wohnlagen in Klammern.

7.) Artgemäß kleine Gehölze bis 1,8 m Höhe, z.B. Forsythien, Spiraeen, Schneebeeren,
Buschrosen, Mahonien, kleine Cotoneaster  – § 16 Abs. 1 Nr. 1a
0,5 m (0,5 m)
8.) Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen sowie Weidenpflanzungen
1,00 m (1,00 m)
9.) Größere Gehölze bis 4,0 m Höhe, z.B. Flieder, Goldregen, Haselnuss, Sanddorn
1,00 m (2,00 m)
bei einer Erziehung auf über 4,0 m Höhe – § 16 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2
1,50 m (3,00 m)
10.) Artgemäß mittelgroße oder schmale Bäume wie Birken, Blaufichten, Ebereschen, Erlen, Robinien (Akazien), Salweiden, Serbische Fichten, Thujen, Weißbuchen, Weißdornen, und deren Veredelung  – § 16 Abs. 1 Nr. 4a und Abs. 2
2,00 m (4,00 m)
10a.) geschlossene Bestände dieser Arten mit mehr als drei Gehölzen – § 16 Abs. 2
4,00 m (4,00 m)
11.) Großwüchsige Arten von Ahorn, Buchen, Eichen, Eschen, Kastanien, Linden, Nadelbäume, Pappeln, Platanen und anderen Bäumen artgemäßer Ausdehnung – § 16 Abs.1 Nr. 5
8,00 m (8,00 m)
11a.) Einzeln stehende großwüchsige Bäume, ausgenommen Nadelbäume, dürfen gegenüber Grundstücken in Innerortslage mit einem Abstand von 6,00 m gepflanzt werden.
12.) Hecken:  bis 1,80 m Höhe – § 12:  0,5 m   
über 1,80 m Höhe – § 12  0,5 m + Mehrhöhe über 1,8 m
Wichtig: Der Rückschnitt von Hecken auf die vorgeschriebene Höhe verjährt nicht.
Beseitigungsansprüche nach dem Nachbarrechtsgesetz verjähren in fünf Jahren
.
Bei späterer Änderung der artgemäßen Ausdehnung des Gehölzes beginnt die Verjährung von neuem (§ 26). Der Besitzer eines Gehölzes, das die nach Nr. 1, 2, 7-9 und 12 zulässige Höhe überschreitet, ist zur Verkürzung und zum Zurückschneiden verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis 30. September.
Wichtiger Hinweis:
Beim Nachbarrecht handelt es sich um Privatrecht. Die Rechtsberatung ist Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorbehalten. Wir dürfen und können keine Rechtsberatung geben. Alle Angaben ohne Gewähr!

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Fragen und Kommentare zu "Grenzabstände in Baden-Württemberg"

  1. Elke B. sagt:

    Hallo Herr Löwer,
    um bei der Neuanlage unseres Gartens nichts falsch zu machen, habe ich mir dann doch das NRG einmal durchgelesen. In § 16 Abs. 1 Nr. 5 NRG BW sind Nadelbäume als Oberbegriff aufgeführt. Gelten dann die 8 m Grenzabstand für alle Nadelgehölze oder gibt es hier nochmals Differenzierungen?
    Hintergrund meiner Frage: wir würden den direkten Sichtkontakt zum Nachbarn (er hat gegenüber 3 große Fenster) gerne etwas unterbrechen und hierfür würden uns 2 hochstämmige Pinien (ca. 3,50 m hoch) gut gefallen, da diese im Winter auch noch grün sind und der Sichtschutz weiterhin vorhanden ist. Höher als 4 Meter möchte ich die Bäume auch nicht haben und gerne sollte die kugelige Form durch Schnitt erhalten bleiben. Das Nachbargrundstück befindet sich ca. 1 Meter höher als unser Nivea (natürlich).
    Es wäre super, wenn Sie mir eine Einschätzung zum Grenzabstand geben könnten.
    Vielen Dank für Ihre Mühe bereits im Voraus.
    Mit freundlichen Grüßen
    Elke Becker

    • Pinien werden 25-30m hoch und deshalb sind 8m Abstand vorgeschrieben. Sie sollten auch nicht geschnitten werden, da der natürliche Habitus verloren geht. Da gibt es jede Menge kleinere Alternativen, die auch schnittverträglich sind. Bei mittelgroßen Bäumen sind 4m Abstand einzuhalten. Ich würde auch auf Trocken- und Hitzeverträglichkeit achten. Das wird in den nächsten Jahren noch wichtiger. Eine Liste hierzu mit Beschreibungen finden Sie unter folgendem Link: https://epaper.galk.de/index.html#0

  2. Natalia Seiler sagt:

    Hallo Herr Löwer
    An meinem Gartenzaun im Abstand von 3 Metern wächst eine riesige Linde. Mein Garten ist sehr klein (Reihenhaus) und die Linde nimmt überwiegend die Sonne weg. Wie kann ich vorgehen?

    • Wenn der gesetzliche Abstand eingehalten ist, wird es schwer, dagegen vorzugehen. Die Unzumutbarkeit müsste dann festgestellt werden. Aber das ist eher Sache eines Fachanwalts für Nachbarschaftsrecht.
      Viel Erfolg!

  3. Maresa Allgaier sagt:

    Sehr geehrter Herr Löwer, ich habe folgendes Problem…der Nachbar hat eine Haselnusshecke (Strauch) 80 cm an die Grundstücksgrenze zu uns in den Garten gepflanzt. Diese ist mittlerweile über 5 Meter hoch. Er ist der Meinung, dass diese Hecke 4 mtr. hoch sein darf. Meine Frage wie hoch darf diese Hecke sein.
    Mfg

  4. jutti sagt:

    Hallo ,unser Nachbar hat eine Lärche die ca15m hoch ist. Wir haben das Haus vor 5 Jahren gekauft und seither ärger mit den Nadeln die das ganze Jahr überall bei uns liegen…man findet sie nicht nur auf der Terrasse sondern im ganzen Haus. Der baum steht ca 1m von der Grenze entfernt. was kann man tun? Reden mit dem Nachbaren nützt nichts!

  5. heinz e. sagt:

    Hallo herr Löwer,
    bei uns im Garten steht ein nadelbaum seit über 30 Jahren, ca. 1 m Grenzabstand.
    dieser baum besitzt ja Bestandschutz vom Pflanzalter her.
    Meine Frage ist wie hoch über Grundin Metern müssen die Äste abgesägt werden welche zum Nachbar über die Grenze reichen. Oft lese ich 3m manchmal 5 m
    Vielen Dank für Ihre Antwort

  6. Ehing sagt:

    mein Nachbar hat 4 Tannen im Abstand von 1.10 -1,20 m von meinem Grundstück gepflanzt ( Wohngebiet )
    eine Tanne ist bereits über 5 m hoch.
    muss ich dieses dulden?

    • Die Frage ist eher, ob sie die den zu geringen Abstand schon unwiderruflich geduldet haben! Das zu beurteilen, ist Sache von Anwälten.
      Jedenfalls ist in diesem Fall nach meiner Einschätzung gesetzlich ein Abstand von vier Metern einzuhalten.
      Vielleicht können Sie ja auch miteinander reden. Bitte unter Zeugen. Die schriftliche Form richt für mich immer nach Konfrontation.
      Ciel Glück!

  7. Birgit Thurau sagt:

    Guten Abend Herr Löwer . Ich habe eine Frage und hoffe, Sie können mir helfen: Wieviel Abstand muss ich mit hoch wachsenden Bäumen ( Buchen, Platanen) zu dem Grundstück des Nachbarn halten wenn das Grundstück Ausserorts liegt und es sich um Weideland handelt? Unser Weideland ( Wiese) grenzt an einen 3,50 cm breiten Streifen des Nachbarn, der als Durchfahrtsrechts zu seiner Wiese dient. Dahinter ist wieder Wiese. Das Land befindet sich in Baden Württemberg Vielen Dank für die Antwort, freundliche GRüsse

    • Fällt das nicht unter Punkt 11? Stark wachsende Bäume wie Platanen 8 Meter Abstand. Soweit ich das verstehe, unabhängig von der Nutzung des Nachbargrundstücks. Im Zweifelsfall ziehen Sie besser einen Rechtsanwalt zu Rate.
      Viel Glück!

  8. Hans L. sagt:

    Sehr geehrte Herr Löwer,
    ich plane selbst, einen Apfelbaum einzupflanzen. Die Unterlage ist eine M25 (starkwüchsig). Ich verstehe nur nicht, was hier primär entscheidend ist, die Art der Unterlage oder die Wuchshöhe? Wenn ich das Gesetz richtig interpretiere, müsste eine starkwachsende Unterlage generell einen Abstand von 4 Metern haben und zwar egal ob sie nur 3 Meter oder 12 Meter groß wird. Laut Nr. 3 könnte aber eine mittelstarke Unterlage (theoretisch) so groß wachsen, wie sie möchte, wenn die 3 Meter Abstand eingehalten werden? Oder verstehe ich da etwas falsch?

    Vielen Dank!

    • Ich denke auch, dass 4 m Abstand einzuhalten sind. Aber fragen Sie doch mal beim Grünflächenamt Ihrer Stadtverwaltung nach. Die sollten Ihnen eine kompetente Auskunft geben können. Ich habe hier nur die Bestimmungen der jeweiligen Bundesländer zusammengetragen. Sorry, aber eine verbindliche Auskunft kann ich Ihnen hierzu nicht geben.

  9. Sandra Kunz sagt:

    Hallo Herr Löwer,
    der Kirschbaum unseres Nachbarn steht einen knappen Meter von unserer Grundstücksgrenze entfernt. Wir wohnen – wie unsere Nachbarn – seit 12 Jahren an diesem Ort in Baden-Württemberg. Der Baum war vor Kauf der Grundstücke schon da – und von Anfang an sehr groß. Inzwischen ist er aber zu einer Höhe von ca. 14 Metern herangewachsen. Beschattung, Laubfall und färbende Früchte sind sehr störend. Der Abstand zu unserem Haus beträgt 8 Meter. Unser Nachbar weigert sich, einen Rückschnitt zu machen, bzw. die Kosten dafür zu tragen (auch wenn der Rückschnitt nur auf unserer Grundstücksseite erfolgt), da sich die überragenden Äste aufgrund der Höhe des Baumes mehr als 3 Meter vom Boden entfernt befinden. Wir haben die Größe des Baumes von Anfang an beklagt, den Baum aber toleriert. Können wir einen Rückschnitt, bzw. eine Fällung vom Nachbarn fordern?

    • Eine verbindliche Rechtsauskunft kann ich nicht geben. Aber wenn der Baum toleriert wurde, sehe ich keine Chance, einen Rückschnitt zu verlangen. Das würde auch keinen Sinn machen, denn je stärker der Rückschnitt, umso stärker wird der Neuaustrieb sein. Sofern keine Unzumutbarkeit vorliegt, darf der Kirschbaum also weiter wachsen.
      Übrigens ist fallendes Laub und Früchte nach gängiger Rechtsprechung hinzunehmen. Unzumutbar wäre z.B.,wenn durch den Baum kein Licht mehr in die Wohnung kommt.
      Bitte auch nicht selbst Hand anlegen! Auch die Äste auf Ihrer Seite dürfen Sie ohne Einwilligung des Nachbarn nicht schneiden.

  10. Annemarie Wolk-Maulbetsch sagt:

    Sehr geehrter Herr Löwer, ich habe folgendes Problem…der Nachbar hat Kirschlorbeer an die Grundstücksgrenze zu uns in den Garten gepflanzt…da sie nie in der Höhe geschnitten wurden sind sie mittlerweile über 5 Meter hoch …unten lich und oben eine ausladende Krone mit extrem vielen Kirschlorbeer Kirschen.. die zum allergrößten Teil zu uns in den Garten fallen..allen Aufforderungen zu kürzen ist der Nachbar nicht nachgekommen..die Abstandsgrenze vom Baum bis zu uns sind ca 25 cm … da ich Tagespflegekinder betreue ist der Stresslevel im Garten zu sein extrem hoch…diese Pflanzen sind in der Schutzfibel gelistet weil sie giftig sind… mein Nachbar macht sich lustig darüber…was kann ich tun ?
    Vielen Dank und herzliche Grüße aus Hirschberg, Baden-Württemberg
    Annemarie Wolk-Maulbetsch

    • Hallo,
      klar ist, dass die Grenzabstände nicht eingehalten wurden. Jetzt kommt es darauf an, wie lange der jetzige Zustand geduldet wurde und ob die Rechtsprechung wegen der Nutzung als Spielgarten für Tagespflegekinder eine “unzumutbare Härte” anerkennt. Ich kann Ihnen jedoch über die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstände hinaus keine Rechtsberatung geben. Das ist das Metier von Rechtsanwälten. Vielleicht findet sich unter den Lesern ein kompetenter Anwalt für Nachbarschaftsrecht?
      Viel Erfolg!

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